BayObLG - Beschluß vom 06.04.1995
2Z BR 17/95
Normen:
BGB § 158, § 883 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 27
BayObLGZ 1995, 149
DNotZ 1996, 366
FGPrax 1995, 96
NJW-RR 1995, 1297
ZEV 1995, 294

Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei vorweggenommener Erbfolge

BayObLG, Beschluß vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 17/95

DRsp Nr. 1995/4815

Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei vorweggenommener Erbfolge

»Übertragen Eltern im Weg der vorweggenommenen Erbfolge zu ihren Lebzeiten ein Grundstück auf ihre Abkömmlinge und behalten sich für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vor, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so liegt ein einziger Anspruch vor, der durch eine einzige Vormerkung gesichert werden kann (Abgrenzung zu BayObLG DNotZ 1991, 892).«

Normenkette:

BGB § 158, § 883 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2, die Eltern des Beteiligten.zu 3, sind im Grundbuch als Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 21.4.1994 ließen die Beteiligten zu 1 und 2 das Grundstück an den Beteiligten zu 3 auf. In Nr. 13 der Urkunde ist bestimmt:

Die Veräußerer behalten sich das Recht vor, die Rückübertragung des Vertragsobjekts auf sich zu gleichen Anteilen zu verlangen, wenn...

Lebt nur noch ein Veräußererteil, steht diesem das Recht zu, die Übertragung des gesamten Vertragsobjekts auf sich allein zu verlangen.

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