I. Die Beteiligten zu 1 und 2, die Eltern des Beteiligten.zu 3, sind im Grundbuch als Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 21.4.1994 ließen die Beteiligten zu 1 und 2 das Grundstück an den Beteiligten zu 3 auf. In Nr. 13 der Urkunde ist bestimmt:
Die Veräußerer behalten sich das Recht vor, die Rückübertragung des Vertragsobjekts auf sich zu gleichen Anteilen zu verlangen, wenn...
Lebt nur noch ein Veräußererteil, steht diesem das Recht zu, die Übertragung des gesamten Vertragsobjekts auf sich allein zu verlangen.
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