OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.2002
9 U 140/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ; HöfeO § 6 ; HöfeO § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 408
ZEV 2003, 34
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 240/00

Sittenwidrigkeit bei Hofübergabe an Kinder des Abkömmlings

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 9 U 140/01

DRsp Nr. 2002/10708

Sittenwidrigkeit bei Hofübergabe an Kinder des Abkömmlings

1. Das Vertrauen eines Abkömmlings in eine einen Hof betreffende Erbeinsetzung der Eltern zu seinen Gunsten begründet auch nach vielen Jahren keine Rechte aus einem Hofübergabevertrag oder Hofübergabevorvertrag.Die Enterbung des Abkömmlings, der ständig auf dem Hof gearbeitet und auf ihm geheiratet hat und von den Eltern auch seit vielen Jahren durch Verfügung von Todes wegen mit dem Hof bedacht worden war, zu Gunsten seiner eigenen Kinder ist nicht sittenwidrig.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ; HöfeO § 6 ; HöfeO § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Schwestern. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auflassung von Hofgrundstücken.