OLG Bamberg - Beschluss vom 25.02.2019
1 W 4/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
ZEV 2019, 587
Vorinstanzen:
AG Forchheim, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI 871/18

Sofortige Beschwerde gegen die Erteilung eines ErbscheinsEinholung eines Gutachtens wegen Zweifel an der Echtheit eines eigenhändigen TestamentsSchriftprobenvergleich durch den Tatrichter

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 1 W 4/19

DRsp Nr. 2019/15006

Sofortige Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins Einholung eines Gutachtens wegen Zweifel an der Echtheit eines eigenhändigen Testaments Schriftprobenvergleich durch den Tatrichter

1. Gibt es keine Anhaltspunkte, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, kann der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleichen und das Ergebnis würdigen. 2. Liegen demgegenüber solche Anhaltspunkte vor, muss ein Gutachten zur Echtheit des eigenhändigen Testaments eingeholt werden.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2), 3), 4) und 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 03.12.2018, Az. VI 871/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5) haben die Beteiligten zu 1), 2), 3), 4) und 6) gesamtschuldnerisch zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4.

Der Beschwerdewert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Am 29.7.2018 verstarb der Erblasser J.. Seine Ehefrau R. ist vorverstorben. Der Erblasser hinterließ 6 volljährige Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 6).