BayObLG - Beschluss vom 14.05.2002
1Z BR 59/02
Normen:
FGG § 14 ; ZPO § 127 § 574 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 26
BayObLGZ 2002, 147
FGPrax 2002, 182
MDR 2002, 1146
NJW 2002, 2573
OLGReport-BayObLG 2002, 425
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 3414/01
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 24/01

Sofortige weitere Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren bei Zulassung

BayObLG, Beschluss vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 59/02

DRsp Nr. 2002/11149

Sofortige weitere Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren bei Zulassung

»Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist seit den Änderungen der ZPO zum 1.1.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts statthaft, mit der dieses für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe versagt hat, sofern das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist.«

Normenkette:

FGG § 14 ; ZPO § 127 § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31.7.2001 die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 3 und 8 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 3 Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 28.2.2002 hat das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 2, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 16.4.2002) und die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.