BAG - Urteil vom 15.02.2012
10 AZR 711/10
Normen:
AEntG § 8 (i.d.F. vom 19. Dezember 1998, a.F. - jetzt § 15); EGBGB Art. 34; EuGVVO Art. 1; EuGVVO Art. 2; EuGVVO Art. 67; EuGVVO Art. 76; GVG § 18; GVG § 20; ZPO § 167;
Fundstellen:
AuR 2012, 267
BB 2012, 2240
EzA-SD 2012, 14
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1479/08
ArbG Wiesbaden, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3619/04

Sozialkassenverfahren; Baugewerbe; Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte; Zustellung einer Klage demnächst

BAG, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 711/10

DRsp Nr. 2012/9017

Sozialkassenverfahren; Baugewerbe; Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte; Zustellung einer Klage "demnächst"

Orientierungssätze: 1. Für Beitragsklagen gemeinsamer Einrichtungen von Tarifvertragsparteien (hier: Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) gegen Unternehmen der Bauwirtschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Das folgt aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 76, 67 EuGVVO iVm. § 15 Satz 2 AEntG8 AEntG aF). 2. Beitragsklagen betreffen zivilrechtliche Ansprüche, nicht aber die vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommene soziale Sicherheit iSv. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c EuGVVO. 3. Nach § 167 ZPO kann nicht jede noch so lange Verzögerung bei der Zustellung der Klage zur Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Klageeingangs führen. Andernfalls würde die Anordnung des Gesetzgebers, die Zustellung müsse "demnächst" erfolgt sein, missachtet. 4. Mit der Verwendung des Wortes "demnächst" ist eine zwar nicht absolut bestimmte, aber doch vorhandene zeitliche Grenze vorausgesetzt, bei deren Überschreitung der beklagten Partei die Verzögerung bei der Zustellung nicht zugemutet werden kann.