FG Niedersachsen - Urteil vom 23.10.2001
8 K 655/99
Normen:
BGB § 2033 ; BGB § 873 ; EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2003, 636
DStRE 2003, 397
EFG 2003, 317
ZEV 2003, 340

Spekulationsgeschäft; Nämlichkeit; Erbengemeinschaftsanteil; Vorkaufsrecht; Anschaffung - Kein Spekulationsgeschäft bei Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 8 K 655/99

DRsp Nr. 2003/651

Spekulationsgeschäft; Nämlichkeit; Erbengemeinschaftsanteil; Vorkaufsrecht; Anschaffung - Kein Spekulationsgeschäft bei Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft

1. Für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes ist die "Nämlichkeit" von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut erforderlich. 2. Erwirbt eine Stpfl. aufgrund eines Vorkaufsrechts den Erbanteil ihrer Schwester und wird später ein zum Nachlass gehörendes Grundstück veräußert, so ist ein Spekulationsgeschäft nicht gegeben, weil aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht das Grundstück, sondern der Erbanteil der Schwester erworben wurde. 3. Ein solcher Erwerb erfolgt nicht durch Einigung und Eintragung i.S.d. § 873 BGB, sondern bedarf lediglich der notariellen Beurkundung (§ 2033 BGB). 4. Der Erwerb des Erbanteils gilt nicht als Anschaffung des anteiligen Grundstücks gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG. 5. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auf derartige Fälle kommt mangels einer ungewillten Regelungslücke nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 2033 ; BGB § 873 ; EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin sonstige Einkünfte im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG aus der Veräußerung eines Grundstücks erzielt hat.