FG München - Gerichtsbescheid vom 04.05.2020
4 K 3287/18
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a -4c; ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2147;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1500
ZEV 2020, 652
ZEV 2020, 686

Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims bei Mehrfachwohnsitz des Erblassers; Erwerb aufgrund Vermächtnisses als Erwerb von Todes wegen hinsichtlich Festsetzung der Erbschaftsteuer

FG München, Gerichtsbescheid vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 4 K 3287/18

DRsp Nr. 2020/9360

Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims bei Mehrfachwohnsitz des Erblassers; Erwerb aufgrund Vermächtnisses als Erwerb von Todes wegen hinsichtlich Festsetzung der Erbschaftsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a -4c; ErbStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2147;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer des Klägers zu Unrecht die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims im Sinne der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung (ErbStG) versagt hat.