BFH - Urteil vom 14.10.2009
X R 29/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; ErbStG § 10 Abs. 5; ErbStG § 30; BGB § 1967 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8238/07

Steuerberatungskosten als Sonderausgaben i.R.d. der Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung; Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftssteuer; Wirtschaftliche Einheit zwischen einem Erbfall und der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung; Entstehung von Steuerberatungskosten mit Erbfall oder in Person des Erben als persönlicher Steuerschuldner

BFH, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen X R 29/08

DRsp Nr. 2010/5229

Steuerberatungskosten als Sonderausgaben i.R.d. der Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung; Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftssteuer; Wirtschaftliche Einheit zwischen einem Erbfall und der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung; Entstehung von Steuerberatungskosten mit Erbfall oder in Person des Erben als persönlicher Steuerschuldner

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; ErbStG § 10 Abs. 5; ErbStG § 30; BGB § 1967 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie unter anderem die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten in Höhe von 14.534,80 EUR als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Die Aufwendungen sind dem Kläger als Alleinerben seiner im Jahre 2004 verstorbenen Mutter für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entstanden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den begehrten Sonderausgabenabzug.

Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.