I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie unter anderem die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten in Höhe von 14.534,80 EUR als Sonderausgaben gemäß §
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den begehrten Sonderausgabenabzug.
Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.
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