FG Münster - Urteil vom 15.05.2003
3 K 6841/00 Erb
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1182

Steuererhöhung aufgrund nachträglich bekannt gewordener zutreffender Entnahmewerte kein rückwirkendes Ereignis

FG Münster, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 3 K 6841/00 Erb

DRsp Nr. 2003/14063

Steuererhöhung aufgrund nachträglich bekannt gewordener zutreffender Entnahmewerte kein rückwirkendes Ereignis

Es liegt kein rückwirkendes Ereignis vor, wenn nach Erlass des Erbschaftsteuerbescheids Nachlassverbindlichkeiten in Gestalt von Einkommensteuerschulden deshalb höher werden, weil dem FA erst im Rahmen einer Betriebsprüfung der zutreffende - höhere - Entnahmewert für ein Grundstück des Erblassers bekannt wird.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Verpflichtung des Finanzamtes (FA), einen Erbschaftsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Der Kläger (Kl.) hat seinen am 21.02.1993 tödlich verünglückten Vater beerbt. Durch Bescheid vom 29.07.1993 setzte das FA die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 89.402 DM fest. Später änderte das FA die Erbschaftsteuerfestsetzung durch Bescheid vom 03.07.1996 auf 417.352 DM und hob den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO auf. Auf den Einspruch des Kl. hin, der den Ansatz von Steuererstattungsansprüchen betraf, erließ das FA am 23.07.1996 einen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO geänderten Erbschaftsteuerbescheid mit einer auf 394.050 DM festgesetzten Erbschaftsteuer.