FG Köln - Urteil vom 19.01.2005
11 K 844/04
Normen:
EStG § 20 ; EStG § 21 ; BGB § 1909 ; EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 760
EFG 2005, 673
ZEV 2006, 520

Steuerliche Anerkennung einer vermögensverwaltend tätigen Familienpersonengesellschaft

FG Köln, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 11 K 844/04

DRsp Nr. 2005/4070

Steuerliche Anerkennung einer vermögensverwaltend tätigen Familienpersonengesellschaft

1. Der steuerlichen Anerkennung einer Familiengesellschaft steht die verspätete Bestellung eines Ergänzungspflegers und die erst nachträgliche Genehmigung des Gesellschaftsvertrages durch diesen nicht entgegen, wenn den Steuerpflichtigen aufgrund einer fehlerhaften Auskunft des Amtsgerichts keine Schuld an der nicht rechtzeitigen Bestellung des Ergänzungspflegers trifft. 2. Die Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung einer gewerblich tätigen Familiengesellschaft sind auf vermögensverwaltend tätige Familiengesellschaften zu übertragen. Für die Anerkennung der Gesellschafterstellung kommt es demnach darauf an, ob dem Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert erfolgt und ob dem Gesellschafter mindestens annäherungsweise die Rechte und Pflichten zustehen, die ihm nach den bürgerlich-rechtlichen Regelungen des Gesellschaftstyps zustehen. 3. Die Vereinbarung einer Nießbrauchoption sowie die Ausübung derselben steht der Anerkennung der Gesellschafterstellung nicht entgegen. 4) Die gesellschaftsvertraglich geregelte Beschränkung der Entnahmemöglichkeit auf die aus der Beteiligung resultierenden Steuerzahlungen ist für die Anerkennung der Gesellschafterstellung unschädlich.

Normenkette:

EStG § 20 ;