FG Köln - Urteil vom 15.08.2000
13 K 7617/96
Normen:
KStG § 3 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 3 Nr. 11 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 39

Steuerpflicht öffentlich-rechtlicher Stiftungen auch nach § 3 Abs. 1 KStG möglich

FG Köln, Urteil vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 13 K 7617/96

DRsp Nr. 2001/1910

Steuerpflicht öffentlich-rechtlicher Stiftungen auch nach § 3 Abs. 1 KStG möglich

§ 3 Abs. 1 KStG ist eine selbstständige Anspruchsgrundlage, durch die der Katalog der steuerpflichtigen Gebilde des § 1 KStG - auch bezüglich öffentlich-rechtlicher Gebilde - erweitert wird. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG auf Seiten des von der Stiftung Begünstigten genügt, um den Tatbestand des § 3 Abs. 1 KStG zu erfüllen.

Normenkette:

KStG § 3 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 3 Nr. 11 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin hinsichtlich der Erträge aus der Stiftung ... körperschaftsteuerpflichtig ist.

Der am ... verstorbene ... errichtete im Jahr ... ein Testament, nach dem dieser das Gut ... der Armenverwaltung der Stadt ... zum Zwecke einer zu verwaltenden besonderen Stiftung vermachte. Die Erträge dieser Stiftung sollten nach Abzug der Verwaltungskosten für Stipendien für die Erziehung und Ausbildung von jeweils ... Kindern aus der Nachkommenschaft der ... des Erblassers verwendet werden. Im Falle des Aussterbens dieser Nachkommenschaft sollte die Stiftung den Bürgerkindern der Stadt ... zu Gute kommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Testament Bezug genommen.