Streitig ist, ob und in welcher Weise nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928 - StraBEG -) erklärte Vorschenkungen aus dem Jahr 2001 bei der Erbschaftsteuerveranlagung der Klägerin zu berücksichtigen sind.
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