LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.04.2012
12 Sa 19/11
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 213; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 722 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 45/11

Streitgegenstand [gesellschaftsrechtliche Gewinnbeteiligung]; Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Rechtskraft; Verjährunghemmung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 19/11

DRsp Nr. 2012/11333

Streitgegenstand [gesellschaftsrechtliche Gewinnbeteiligung]; Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Rechtskraft; Verjährunghemmung

1. Die Rechtskraft einer Entscheidung des Landgerichts, mit der die Klage auf eine gesellschaftsrechtlich begründete Gewinnbeteiligung (behauptete Anwaltssozietät) abgewiesen wird, steht der nachfolgenden Klage vor dem Arbeitsgericht, mit der eine Gewinnbeteiligung für denselben Zeitraum auf Grund einer Vereinbarung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gefordert wird, nicht entgegen. 2. § 213 BGB (Verjährungshemmung etc. bei anderen Ansprüchen) setzt eine gesetzliche Anspruchskonkurrenz voraus.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 12.05.2011 (3 Ca 45/11) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Siehe Berichtigungsbeschluss vom 11.05.2012 (am Ende dieses Dokuments)

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 213; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 722 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten eine restliche Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 in Höhe von 29.640,96 Eur brutto.