OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.02.2017
9 U 85/15
Normen:
BGB § 2111 Abs. 1, 2127; BGB § 2121 Abs. 1, 2127;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1626
FuR 2017, 467
NJW-RR 2017, 904
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 331/14

Streitgegenstand einer Klage auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 9 U 85/15

DRsp Nr. 2017/7566

Streitgegenstand einer Klage auf Auskunft über den "Bestand der Erbschaft"

1. Zwischen einer Auskunft über den "Bestand der Erbschaft" (§ 2127 BGB) und dem "Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände" (§ 2121 Abs. 1 BGB) gibt es keinen inhaltlichen Unterschied. Der Nacherbe kann daher eine Klage gegen den Vorerben auf Auskunft über den (aktuellen) "Bestand der Erbschaft" - ohne begründete Besorgnis von Pflichtverletzungen im Sinne von § 2127 BGB - auf § 2121 BGB stützen, solange der Vorerbe noch kein Verzeichnis im Sinne dieser Vorschrift erstellt hat.2. Das vom Vorerben zu erstellende Verzeichnis gemäß § 2121 Abs. 1 BGB muss sich auch dann auf den Tag der Aufnahme beziehen, wenn es erst mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers erstellt wird. Sind zwischen dem Tod des Erblassers und dem Zeitpunkt der Aufnahme Veränderungen bei den Erbschaftsgegenständen eingetreten, muss das Verzeichnis diese Umstände berücksichtigen und auch die Ersatzstücke (§ 2111 BGB) vollständig angeben.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Konstanz - M 5 O 331/14 - vom 23.03.2015 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

2. 3. 4.