FG Düsseldorf - Beschluss vom 20.09.2002
11 K 8135/99 BG
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1630

Streitwert; Bedarfsbewertung; Grundbesitzwert; Erbschaftsteuer; Pauschalierung - Streitwertberechnung bei der Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2002 - Aktenzeichen 11 K 8135/99 BG

DRsp Nr. 2002/18022

Streitwert; Bedarfsbewertung; Grundbesitzwert; Erbschaftsteuer; Pauschalierung - Streitwertberechnung bei der Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaftsteuer

Der Streitwert bei begehrter Herabsetzung des Grundbesitzwerts als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer entspricht der erbschaftsteuerlichen Auswirkung. Im Unterschied zu der Streitwertermittlung bei der Einheitswertfeststellung ist eine sachgerechte Pauschalierung bei der Bedarfsbewertung weder möglich noch im Interesse der Verfahrensvereinfachung geboten.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zum 25.04.2002 auf 131.352 Euro(256.904 DM) und für die Zeit danach auf 102.601 Euro (200.672 DM) festzusetzen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8.000 DM anzunehmen.