Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet und führt zur Herabsetzung des Streitwerts auf 125.000,00 DM; im übrigen ist sie zurückzuweisen.
In Übereinstimmung mit den Parteien und dem Landgericht geht der Senat davon aus, daß der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens in der Regel gleichzusetzen ist mit dem Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung seines tatsächlichen oder vermeintlichen Anspruches in der Hauptsache (vgl. JurBüro 1992/191, 192).
Richtig ist auch, daß bei der Bewertung dieses Interesses anzuknüpfen ist an die gemäß Vertrag vom 22. August 1994 vorgenommene Übertragung des Grundbesitzes. Der Antragsteller wollte eine Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter nicht abstrakt feststellen lassen, sondern verfolgte damit das Ziel, die Nichtigkeit des genannten Vertrages geltend machen zu können.
Daß das Landgericht den Wert der Grundstücke auf 500.000,00 DM geschätzt hat, wird nicht beanstandet.
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