BGH - Beschluß vom 18.10.2000
IV ZR 239/99
Normen:
BGB §§ 894, 2039 ; ZPO § 3 ;

Streitwert bei Klage auf Grundbuchberichtigung

BGH, Beschluß vom 18.10.2000 - Aktenzeichen IV ZR 239/99

DRsp Nr. 2000/9849

Streitwert bei Klage auf Grundbuchberichtigung

Der Streitwert für eine Klage einer Erbengemeinschaft auf Grundbuchberichtigung bemißt sich nach dem Wert der in den Nachlaß fallenden Grundstücksteile abzüglich des Erbteils bereits eingetragener Miterben (im Anschl. an BGH MDR 1958, 676).

Normenkette:

BGB §§ 894, 2039 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gemäß §§ 894, 2039 BGB die Eintragung der Erbengemeinschaft, zu der sie als weiteres Mitglied neben den Beklagten gehört. In den Nachlaß fällt die ideelle Hälfte der Grundstücke. Der Erbanteil der Klägerin beträgt ein Achtel. Dementsprechend hat das Berufungsgericht den Streitwert der Klage auf 1/8 der Hälfte der Grundstückswerte festgesetzt.