Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gemäß §§ 894, 2039 BGB die Eintragung der Erbengemeinschaft, zu der sie als weiteres Mitglied neben den Beklagten gehört. In den Nachlaß fällt die ideelle Hälfte der Grundstücke. Der Erbanteil der Klägerin beträgt ein Achtel. Dementsprechend hat das Berufungsgericht den Streitwert der Klage auf 1/8 der Hälfte der Grundstückswerte festgesetzt.
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