OLG Koblenz - Beschluss vom 25.10.2001
5 W 642/01
Normen:
ZPO § 3 § 6 ; GBO § 19 § 29 ; GKG § 12 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 65
NJW-RR 2002, 379
ZEV 2002, 367
ZMR 2002, 346

Streitwert für die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 5 W 642/01

DRsp Nr. 2005/3771

Streitwert für die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

»1. Erstrebt der schenkende Eigentümer eines Grundstücks vom beklagten Miteigentümer die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu Gunsten des Beschenkten, richtet sich der Streitwert nicht nach § 6 ZPO, sondern nach § 3 ZPO. Denn in einem derartigen Fall geht es nur mittelbar um das Eigentum an der Sache, primär jedoch um die Abgabe einer Willenserklärung. 2. Das Interesse des Klägers richtet sich nach dem Interesse am Vollzug der Schenkung. Mangels anderer Anhaltspunkte kann dies im Interesse gesehen werden, einen Schadenersatzanspruch des Beschenkten aus § 326 BGB zu vermeiden. Dabei ist der Wert des Geschenks zugrunde zu legen.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 6 ; GBO § 19 § 29 ; GKG § 12 ;
Fundstellen
AGS 2002, 65
NJW-RR 2002, 379
ZEV 2002, 367
ZMR 2002, 346