FG Hamburg - Beschluss vom 05.02.2003
VI 153/02
Normen:
AO § 162 ; AO § 370 ;

Tatbestand der Steuerhinterziehung auch nach Tod des Steuerpflichtigen feststellbar

FG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen VI 153/02

DRsp Nr. 2003/8228

Tatbestand der Steuerhinterziehung auch nach Tod des Steuerpflichtigen feststellbar

Auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen kann festgestellt werden, ob der Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht worden ist. Die Erben sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Mitwirkung verpflichtet, weil die Verhältnisse des Erblassers ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

Normenkette:

AO § 162 ; AO § 370 ;

Tatbestand:

I. Die Antragsteller (Ast) sind Geschwister. Sie sind Erben ihrer am 13.10.1994 verstorbenen Großmutter K.

1987 hatte bei der Verstorbenen und ihrem Ehemann eine Betriebsprüfung stattgefunden, die zur Aufdeckung eines Depots bei der A-Bank in Zürich führte. Das zugrunde liegende Kapitalvermögen stammte ausweislich der seinerzeitigen Feststellungen aus dem Verkauf eines Frau K gehörenden Grundstücks in Kanada. Im Rahmen der Erbschaftssteuersache Herr K wurde dieses Vermögen einverständlich Frau K zugerechnet, sodass es nicht in die Erbmasse von Herrn K fiel. Das Depot hatte auf den 31.12.1996 einen Wert von ... Mio. Schweizer Franken (= ... Mio. DM), es setzte sich vorwiegend aus festverzinslichen Wertpapieren zu einer Verzinsung von über 10 % zusammen. In den Vermögenssteuererklärungen der Folgejahre fanden sich keine Angaben mehr zu diesem Depot.