BayObLG - Beschluss vom 08.06.2005
1Z BR 110/04
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2087 § 2361 § 2364 Abs. 1 ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 585
DNotZ 2005, 930
FGPrax 2005, 217
FamRZ 2006, 147
NJW-RR 2005, 1245
NotBZ 2005, 292
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 373/04
AG Pfaffenhofen a.d. Ilm - VI 245/01,

Testamentsauslegung bei quotenmäßiger Verteilung des Restvermögens nach früherem erbvertraglichen Vorausvermächtnis des Hausgrundstücks - Erbschein bei Beschränkung angeordneter Testamentsvollstreckung auf einen Nachlassgegenstand - Beschwerderecht des Antragstellers bei Ablehnung der Einziehung des Erbscheins

BayObLG, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 1Z BR 110/04

DRsp Nr. 2005/10277

Testamentsauslegung bei quotenmäßiger Verteilung des Restvermögens nach früherem erbvertraglichen Vorausvermächtnis des Hausgrundstücks - Erbschein bei Beschränkung angeordneter Testamentsvollstreckung auf einen Nachlassgegenstand - Beschwerderecht des Antragstellers bei Ablehnung der Einziehung des Erbscheins

»1. Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin, nachdem sie schon früher ihr Hausgrundstück dem Sohn erbvertraglich als Vorausvermächtnis zugewandt hatte, ihr gesamtes restliches (Geld-)Vermögen nach Quoten auf Angehörige verteilt. 2. Die Beschränkung einer angeordneten Testamentsvollstreckung auf einen Nachlassgegenstand ist im Erbschein anzugeben. 3. Mit der Behauptung, der Erbschein weise sein Erbrecht nicht richtig aus, ist auch derjenige, der den Erbschein beantragt hatte, beschwerdeberechtigt gegen die Ablehnung der Einziehung des Erbscheins.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 § 2087 § 2361 § 2364 Abs. 1 ; FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die am 6.5.2001 im Alter von 90 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Sie hinterließ aus der Ehe mit ihrem vorverstorbenen Ehemann vier Kinder, nämlich einen Sohn (Beteiligter zu 1) und drei Töchter (Beteiligte zu 2 bis 4).