BayObLG - Beschluss vom 29.08.2002
1Z BR 103/02
Normen:
BGB § 2084 § 2091 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 326
Rpfleger 2003, 29
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 4 T 1353/01,
AG Kempten - Zweigstelle Sonthofen - VI 453/73,

Testamentsauslegung bei Verfügungen über Hauptgebäude und ganzes Gebäude

BayObLG, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 103/02

DRsp Nr. 2002/16318

Testamentsauslegung bei Verfügungen über "Hauptgebäude" und "ganzes Gebäude"

»Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser "das Hauptgebäude" seiner Tochter und seinem Schwiegersohn vermacht und anordnet, dass im Fall der Scheidung "das ganze Gebäude" an seine Tochter und deren Kinder fällt.«

Normenkette:

BGB § 2084 § 2091 ;

Gründe:

I.

Der am 22.11.1973 im Alter von 57 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet. Die Beteiligten sind Tochter und Schwiegersohn, Sohn und Schwiegertochter sowie die drei Enkel des Erblassers. Der Nachlass besteht im wesentlichen aus einem (Zwischenzeitlich geteilten) Grundstück mit Haupt- und Nebengebäude. Am 25.8.1973 hatte der Erblasser im Wege des privatschriftlichen Testaments u.a. wie folgt verfügt:

"Das Hauptgebäude mit 3 Wohnungen bekommen, Mein Schwiegersohn H. (Beteiligter zu 2) und G. (Beteiligte zu 1) je zur Hälfte. Im falle eine Scheidung zwischen H. (Beteiligter zu 2) und G. (Beteiligte zu 1) fällt das ganze Gebäude mit allen Nebenräumen an G. (Beteiligte zu 1) und Ihre Kinder (Beteiligte zu 5, 6 und 7).

Das Nebengebäude erben die Fam. S. (Beteiligte zu 3 und 4). Dazu ein Garagenplatz und ein Keller im Haus."