BayObLG - Beschluss vom 23.08.2002
1Z BR 61/02
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4 § 2258 Abs. 1 ; FGG § 12 § 25 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 711
OLGReport-BayObLG 2002, 476
Rpfleger 2003, 30
ZEV 2003, 27
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 210/01
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 123/00

Testierfähigkeit bei Alkoholerkrankung mit Tablettenmissbrauch - Amtsermittlung - Darlegungen des Beschwerdegerichts bei widersprüchlichen Anordnungen in datumsgleichen Testamenten

BayObLG, Beschluss vom 23.08.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 61/02

DRsp Nr. 2002/16337

Testierfähigkeit bei Alkoholerkrankung mit Tablettenmissbrauch - Amtsermittlung - Darlegungen des Beschwerdegerichts bei widersprüchlichen Anordnungen in datumsgleichen Testamenten

»1. Zur Frage der Testierfähigkeit bei schwerer langjähriger Alkoholerkrankung mit Tablettenmissbrauch. 2. Zum Umfang der Aufklärungspflicht in einem solchen Fall, wenn der Erblasser wiederholt wegen Alkohol- und Tablettenintoxikation stationär behandelt werden musste und Hinweise dafür bestehen, dass der Erblasser in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung wiederum wegen Alkohol- und Tablettenintoxikation behandelt werden musste. 3. Mehrere Testamente mit gleichem Datum gelten als gleichzeitig errichtet, wenn sich die zeitliche Abfolge nicht klären lässt; enthalten sie inhaltlich widersprüchliche Anordnungen, heben sie sich gegenseitig auf. In einem solchen Fall muss die Entscheidung des Beschwerdegerichts darlegen, auf welchen Tatsachen seine Überzeugung von einer bestimmten zeitlichen Abfolge beruht.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4 § 2258 Abs. 1 ; FGG § 12 § 25 ;

Gründe

I.