BayObLG - Beschluss vom 24.03.2005
1Z BR 107/04
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 2229 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 507
FamRZ 2006, 68
ZEV 2005, 345
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 9594/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 440/03

Testierfreiheit und Einflüsse interessierter Dritter - tatrichterliche Prüfung des Gutachtens zur Testierfähigkeit auf medizinische Detailfragen - Abschirmung der Erblasserin durch begünstigten Generalbevollmächtigten

BayObLG, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 1Z BR 107/04

DRsp Nr. 2005/7957

Testierfreiheit und Einflüsse interessierter Dritter - tatrichterliche Prüfung des Gutachtens zur Testierfähigkeit auf medizinische Detailfragen - Abschirmung der Erblasserin durch begünstigten Generalbevollmächtigten

»1. Die Freiheit des Willensentschlusses des Testierenden beinhaltet seinem Sinn nach auch die insoweit erforderliche Unabhängigkeit des Erblassers von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter. 2. Zur Frage, inwieweit der Tatrichter ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit auf die Beachtung medizinischer Detailfragen zu überprüfen hat und zur Berücksichtigung entsprechenden Vortrags in der Rechtsbeschwerdeinstanz. 3. Zur Frage, ob die Erbeinsetzung des von der Erblasserin eingesetzten Generalbevollmächtigten gegen die guten Sitten verstößt, wenn dieser in Ausübung seiner Vollmacht anderen Verwandten den Umgang mit der kranken Erblasserin untersagt hat.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 2229 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die verwitwete Erblasserin ist im Alter von 80 Jahren kinderlos verstorben. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Bruder, der Beteiligte zu 2 ist dessen Sohn. Weitere Geschwister sind nicht vorhanden, die Eltern sind vorverstorben.