OLG Köln - Beschluss vom 22.05.2019
2 Wx 124/19
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 VI 445/17

Testierunfähigkeit eines Erblassers

OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 124/19

DRsp Nr. 2019/9855

Testierunfähigkeit eines Erblassers

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 05.02.2019 wird der am 14.01.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln vom 11.01.2019, 29 VI 445/17, aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.

Am 16.02.2016 ist Frau A B (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verheiratet mit dem am 18.03.1984 verstorbenen C B. Die Ehe war kinderlos.

Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen am 30.07.1970 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und weiter verfügten, in ihrer Testierfreiheit nicht eingeschränkt zu sein (Bl. 4 d. BA 29 IV 304/17 AG Köln). Unter dem 21.05.2012 setzte die Erblasserin mit notariellen Testament die Eheleute D E und F E zu gleichen Teilen als Erben ein (Bl. 97 ff. d. BA 29 IV 304/17 AG Köln). Der Ehemann der Beteiligten zu 1) ist vorverstorben.