BFH - Beschluß vom 07.02.2001
II B 11/00
Normen:
ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 ; BGB §§ 430, 428 ;
Fundstellen:
BB 2001, 611
BFH/NV 2001, 707
BFHE 194, 449
BStBl II 2001, 245
DStR 2001, 656
ZEV 2001, 206
ZfIR 2001, 490
Vorinstanzen:
FG Münster,

Tod eines Gesamtgläubigers

BFH, Beschluß vom 07.02.2001 - Aktenzeichen II B 11/00

DRsp Nr. 2001/4375

Tod eines Gesamtgläubigers

»Haben die Parteien eines Kaufvertrages vereinbart, dass der Käufer den Kaufpreis in Form einer an den Verkäufer und einen Dritten (als Gesamtgläubiger) bis zum Tode des Längstlebenden zu zahlenden Leibrente zu entrichten hat, so ist ernstlich zweifelhaft, ob der mit dem Tode eines der Gesamtgläubiger der Leibrentenforderung eintretende Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB beim anderen (überlebenden) Gesamtgläubiger zu einem Erwerb von Todes wegen aufgrund eines vom verstorbenen Gesamtgläubiger abgeschlossenen Vertrages mit dem Schuldner führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Es ist auch ernstlich zweifelhaft, ob in einem solchen Fall der überlebende Gesamtgläubiger durch den Wegfall der Ausgleichspflicht nach § 430 BGB vom verstorbenen Gesamtgläubiger i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG "auf den Todesfall" beschenkt wird.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 ; BGB §§ 430, 428 ;

Gründe: