AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 90 HRA 24193
Tod eines Kommanditisten und Eintritt des Erben in Gesellschaft - Registereintragung - Nachweis der Erbfolge durch Erbschein - Dauertestamentsvollstreckung
KG, Beschluss vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 1 W 931/99
DRsp Nr. 2001/6324
Tod eines Kommanditisten und Eintritt des Erben in Gesellschaft - Registereintragung - Nachweis der Erbfolge durch Erbschein - Dauertestamentsvollstreckung
»1. Das Ausscheiden eines verstorbenen Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft sind auch bei nachfolgender Übertragung der Kommanditanteile der Erben durch den Testamentsvollstrecker auf einen Miterben in das Handelsregister einzutragen.2. Eine auf privatschriftlichem Testament beruhende Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten ist regelmäßig durch Erbschein nachzuweisen.3. Der Nachweis der Erbfolge durch Erbschein ist nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass sich nach dem vorgelegten Testamentsvollstreckerzeugnis die angeordnete Dauervollstreckung auch auf die zum Nachlass gehörenden Kommanditbeteiligungen erstreckt.«