Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 14.02.2019 gegen den am 08.02.2019 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Euskirchen vom 06.02.2019, RV-159-18, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen.
1.
Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes sind Herr K.H. und Frau L.H. als Eigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen.
Mit notariellen Urkunden jeweils vom 22.03.2010 (Bl. 21 ff. und Bl. 29 ff.) erteilten die beiden eingetragenen Eigentümer dem Beteiligten zu 1) Generalvollmacht, insbesondere auch zur Abgabe aller Erklärungen, Bewilligungen und Anträgen in Bezug auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Die Vollmachten sollten durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeber nicht erlöschen.
Am 24.08.2011 verstarb Herr K.H., am 24.01.2018 verstarb Frau L.H.
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