OLG Köln - Beschluss vom 11.03.2019
2 Wx 82/19
Normen:
GBO § 18 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1964
NotBZ 2019, 397
ZEV 2019, 556
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RV-159-18

Transmortale VollmachtVoreintragung der Erben im Grundbuch

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 82/19

DRsp Nr. 2019/10148

Transmortale Vollmacht Voreintragung der Erben im Grundbuch

Für die Eintragung einer aufgrund transmortaler Vollmacht bestellten Grundschuld bedarf es der Voreintragung der Erben im Grundbuch. § 40 Abs. 1 GBO findet insoweit keine Anwendung, da es bei der Eintragung weder um die Übertragung noch um die Aufhebung eines Rechts handelt.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 14.02.2019 gegen den am 08.02.2019 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Euskirchen vom 06.02.2019, RV-159-18, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1.

Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes sind Herr K.H. und Frau L.H. als Eigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen.

Mit notariellen Urkunden jeweils vom 22.03.2010 (Bl. 21 ff. und Bl. 29 ff.) erteilten die beiden eingetragenen Eigentümer dem Beteiligten zu 1) Generalvollmacht, insbesondere auch zur Abgabe aller Erklärungen, Bewilligungen und Anträgen in Bezug auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Die Vollmachten sollten durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeber nicht erlöschen.

Am 24.08.2011 verstarb Herr K.H., am 24.01.2018 verstarb Frau L.H.