Streitig ist, ob der vom Kläger mit der 1997 erfolgten Veräußerung eines vormals landwirtschaftlich genutzten Anwesens erzielte Gewinn als Teil seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft steuerbar ist und - falls dies zu bejahen sein sollte - ob er als sog. Betriebsaufgabegewinn nach den §§
Der im Jahr 1946 geborene Kläger ist eines von drei Kindern der Eheleute G. und M. S. (geboren in den Jahren 1905 und 1909), welche bis 1979 auf eigenen Grundstücken Landwirtschaft betrieben haben. Er wohnte auf dem elterlichen Hof in J., R.-Straße; wegen der baulichen Gegebenheiten auf diesem Grundstück wird auf die im Termin vom 09. November 2005 vorgelegte Lageplanskizze Bezug genommen.
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