Streitig ist, ob ein schenkungssteuerpflichtiger Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vorliegt.
Im Jahre 1936 errichtete D E die E Stiftung für Flug- und Fahrwesen (im Folgenden: E Stiftung) mit Sitz in R. Nach der Stiftungssatzung vom 07.10.1936 sollen die Erträgnisse des Stiftungsvermögens die Forschungs- und Prüfungsarbeiten des Stifters und seiner Nachkommen sichern und den Nachkommen Erziehung und Ausbildung insbesondere im Hinblick auf eine etwaige spätere Berufstätigkeit im Sinne des Stiftungszwecks gewährleisten. Bestimmungen hinsichtlich einer Anfallbeteiligung im Fall einer Auflösung der Stiftung enthält die Satzung nicht. Destinatäre der Stiftung waren Familienmitglieder. Zu den Einzelheiten wird auf die Stiftungssatzung vom 07.10.1936 (vgl. Blatt 43 bis 45 der Gerichtsakte) verwiesen.
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