FG München - Urteil vom 25.10.2006
4 K 1395/04
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG (1974) § 8 § 6 ; BGB § 414 ;

Übernahme der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten bei Schenkung eines Grundstücks als Gegenleistung

FG München, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 4 K 1395/04

DRsp Nr. 2006/29620

Übernahme der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten bei Schenkung eines Grundstücks als Gegenleistung

Übernimmt zwar der Beschenkte auch die persönliche Haftung für die auf dem geschenkten Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten so liegt dennoch keine Gegenleistung vor, solange die Schenkerin intern die Tilgungs- und Zinslasten trägt.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG (1974) § 8 § 6 ; BGB § 414 ;

Tatbestand:

I.

Strittig ist, ob eine Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung vorliegt, wenn der mit einem Grundstück unter Vorbehaltnießbrauch Beschenkte die persönliche Haftung für die auf dem Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten übernimmt, sich aber der Schenker und Vorbehaltsnießbraucher verpflichtet, diese Verbindlichkeiten für die Dauer des Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen.

Mit notariellem Vertrag vom 16.04.1999 veräußerte Frau L., wohnhaft in ..., an den Kläger und an seinen Bruder ... den Grundbesitz in ... zum Miteigentum zu gleichen Teilen.

Als Gegenleistung wurden vereinbart:

- Zahlung eines Geldbetrags i.H.v. 50.000,- DM

- Zahlung einer Leibrente auf Lebenszeit i.H.v. monatlich 250,- DM

- Einräumung eines Nießbrauchrechtes für die Schenkerin auf Lebenszeit am Vertragsgrundstück