FG München - Urteil vom 05.07.2000
4 K 3645/97
Normen:
AO 1977 § 129 ; ErbStG § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1291

Übersehen eines Progressionsvorbehalts

FG München, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 4 K 3645/97

DRsp Nr. 2001/2088

Übersehen eines Progressionsvorbehalts

1. Ein Fehler i.S. des § 129 AO 1977 kann auch offenbar sein, wenn er mehrmals hintereinander oder mehreren Personen passiert (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.1987 - V R 69/84, BStBl II 1987, 834). 2. Zur Berichtigung eines Erbschaftsteuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO 1977, weil bei der Änderung des Bescheids im Einspruchsverfahren --im Gegensatz zum Vorbescheid-- die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 19 Abs. 2 ErbStG vergessen wurde. 3. Ein Rechtsfehler kann ausgeschlossen werden, wenn der zuständige Bearbeiter in der Akte dokumentiert, dass er sich in einer Rechts- oder Sachverhaltsfrage für eine bestimmte Lösung entschieden hat.

Normenkette:

AO 1977 § 129 ; ErbStG § 19 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob bei Anwendung eines falschen Steuersatzes im Falle des Progressionsvorbehaltes nach § 19 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz (EbStG) eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vorliegt, die vom FA berichtigt werden kann.

I.

Die Klägerin (Klin) ist Alleinerbin aufgrund privatschriftlichen Testaments nach ihrer am 04.03.1989 verstorbenen Mutter ... (Erblasserin = Erblin).