FG München - Urteil vom 05.07.2000
4 K 3645/95
Normen:
ErbStG § 19 Abs. 2 ; DBA-österreich Art. 3 Abs. 1; AO § 129 ;

Übersehen eines Progressionsvorbehalts bei der ErbSt

FG München, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 4 K 3645/95

DRsp Nr. 2001/8790

Übersehen eines Progressionsvorbehalts bei der ErbSt

Ergibt sich aus den Steuerakten, daß der Sachbearbeiter vom Progressionsvorbehalt nach Art. 3 Abs. 1 DBA österreich wußte, so stellt das Übersehen dieses Vorbehalts nur eine offenbare Unrichtigkeit dar, wenn bei mehreren Änderungsbescheiden einmal der Progressionsvorbehalt erkennbar nur vergessen worden war.

Normenkette:

ErbStG § 19 Abs. 2 ; DBA-österreich Art. 3 Abs. 1; AO § 129 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob bei Anwendung eines falschen Steuersatzes im Falle des Progressionsvorbehaltes nach § 19 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz (EbStG) eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vorliegt, die vom FA berichtigt werden kann.

I.

Die Klägerin (Klin) ist Alleinerbin aufgrund privatschriftlichen Testaments nach ihrer am 04.03.1989 verstorbenen Mutter ... (Erblasserin = Erblin).

Zum Nachlaß gehörte u. a. ein Einfamilienhaus in .../Tirol, österreich (Verkehrswert am Todestag lt. Erklärung = 2.766.400,- öS = 393.936,- DM), das aufgrund Art. 3 Abs. 1 des DBA mit der Republik österreich vom 04.10.1954 nicht zum steuerpflichtigen Vermögensanfall nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehört, jedoch nach § 19 Abs. 2 ErbStG i. V. m. Art. 7 DBA dem sog. Progressionsvorbehalt (Prog. Vorb.) unterliegt.