I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG, befasste sich u.a. mit der Vercharterung von Schiffen. Die persönlich haftende GmbH war am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt. Kommanditisten waren die Ehegatten X und Y, die nach Abzug einer Vorwegvergütung für die GmbH am Gewinn der Klägerin je zur Hälfte beteiligt waren.
Y war auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) war er befreit.
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