KG, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 31/04
LG Berlin, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 476/03
Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB-Gesellschaft auf einen Geschäftsbesorger; Unerlaubte Rechtsberatung durch Erteilung weiterer Vollmachten; Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen durch Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft; Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer BGB-Gesellschaft; Umschreibung des Titels
BGH, Urteil vom 17.10.2006 - Aktenzeichen XI ZR 19/05
DRsp Nr. 2006/30172
Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB -Gesellschaft auf einen Geschäftsbesorger; Unerlaubte Rechtsberatung durch Erteilung weiterer Vollmachten; Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen durch Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft; Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer BGB -Gesellschaft; Umschreibung des Titels
»a) Ein Vertrag, durch den ein Immobilienfonds in der Form einer GbR die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger überträgt, der nicht Gesellschafter der GbR ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1RBerG (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Juli 2006, WM 2006, 1673).b) Der von Gesellschaftern einer kreditnehmenden GbR dem Geschäftsbesorger der GbR außerhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte Auftrag mit Vollmacht, sie nicht nur bei der Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen gegenüber der kreditgebenden Bank zu vertreten, verstößt gegen Art. 1 § 1RBerG.
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