FG Nürnberg - Urteil vom 28.08.2003
I 348/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; GmbHG § 15 Abs. 3 ; HGB § 246 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 247 Abs. 1 ; HGB § 247 Abs. 2 ; HGB § 266 Abs. 2 ; HGB § 271 Abs. 1 ;

Übertragung eines Besitzunternehmens mit allen Aktiven und Passiven umfaßt auch nichtbilanzierte Geschäftsanteile des Unternehmers an der Betriebskapitalgesellschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen I 348/02

DRsp Nr. 2003/14931

Übertragung eines Besitzunternehmens mit allen Aktiven und Passiven umfaßt auch nichtbilanzierte Geschäftsanteile des Unternehmers an der Betriebskapitalgesellschaft

Überträgt der Vater dem Sohn bei bestehender Betriebsaufspaltung im Wege vorweggenommener Erbfolge sein Einzelunternehmen (Besitzunternehmen) mit allen Aktiven und Passiven, so gehören dazu alle Wirtschaftsgüter, die handelsrechtlich Unternehmensvermögen darstellen, auch wenn sie - wie hier die Geschäftsanteile des Vaters an der Betriebs-GmbH - fälschlicherweise nicht bilanziert sind. Ist vereinbarungsgemäß für den Bestand u. a. der Aktiven eine noch zu erstellende Schlussbilanz maßgebend, kann darunter nur eine nach den Grundsätzen des HGB ordnungsgemäß erstellte Handelsbilanz verstanden werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; GmbHG § 15 Abs. 3 ; HGB § 246 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 247 Abs. 1 ; HGB § 247 Abs. 2 ; HGB § 266 Abs. 2 ; HGB § 271 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei einer Betriebsübertragung GmbH-Anteile entnommen wurden.