I.
Als Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 1/2 an dem vorbezeichneten, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ist weiterhin Herr T2 eingetragen, der am 25.07.2001 verstorben ist. Dieser hatte mit seiner am 30.11.2003 nachverstorbenen Ehefrau T zuletzt in notarieller Urkunde vom 11.07.2001 (UR-Nr. 536/2001 Notar J in Brilon) ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten. Der Ehemann berief ferner den Beteiligten zu 1), seinen Sohn aus einer vorangegangenen Ehe, zu seinem Nacherben. Die überlebende Ehefrau konnte wegen einer Erkrankung das Haus zuletzt nicht mehr bewohnen. Eine Einigung mit dem Beteiligten zu 1) über eine Verwertung des Grundstücks kam nicht zustande.
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