OLG Hamm - Beschluss vom 17.02.2005
15 W 460/04
Normen:
GBO § 29 ; GBO § 40 ; GBO § 51 ; BGB § 2113 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 239
FamRZ 2005, 938
OLGReport-Hamm 2005, 509
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 54/04

Übertragung eines Grundstücks durch den Nacherben ohne Voreintragung des Vorerben

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 15 W 460/04

DRsp Nr. 2005/9725

Übertragung eines Grundstücks durch den Nacherben ohne Voreintragung des Vorerben

1. Die Übertragung eines Grundstücks durch den Nacherben ohne Voreintragung des Vorerben ist nur möglich, wenn dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen wird, daß die Verfügung des Vorerben dem Nacherben gegenüber wirksam ist. 2. Zum Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung eines befreiten Vorerben über einen Erbschaftsgegenstand ohne Vorlage von öffentlichen Urkunden.

Normenkette:

GBO § 29 ; GBO § 40 ; GBO § 51 ; BGB § 2113 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Als Eigentümer eines Miteigentumsanteils von 1/2 an dem vorbezeichneten, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück ist weiterhin Herr T2 eingetragen, der am 25.07.2001 verstorben ist. Dieser hatte mit seiner am 30.11.2003 nachverstorbenen Ehefrau T zuletzt in notarieller Urkunde vom 11.07.2001 (UR-Nr. 536/2001 Notar J in Brilon) ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten. Der Ehemann berief ferner den Beteiligten zu 1), seinen Sohn aus einer vorangegangenen Ehe, zu seinem Nacherben. Die überlebende Ehefrau konnte wegen einer Erkrankung das Haus zuletzt nicht mehr bewohnen. Eine Einigung mit dem Beteiligten zu 1) über eine Verwertung des Grundstücks kam nicht zustande.