OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.1995
13 U 110/94
Normen:
BGB §§ 516 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(133)575a
NJW-RR 1996, 467
OLGReport-Düsseldorf 1995, 214

Übertragung eines Grundstücksanteils als unbenannte Zuwendung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 13 U 110/94

DRsp Nr. 1996/29163

Übertragung eines Grundstücksanteils als unbenannte Zuwendung

»1. Die in einer notariellen Urkunde ("Schenkungsvertrag") im Jahre 1964 vereinbarte Übertragung eines Grundstücksanteils kann entgeltlichen Charakter (sog. unbenannte Zuwendung) haben.«2. Die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch einen Ehegatten auf den anderen ist - trotz der im notariellen Vertrag aus dem Jahre 1964 gewählten Bezeichnung des Rechtsgeschäfts als Schenkung - als ehebedingte Zuwendung zu qualifizieren, wenn sie einen Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft darstellt.

Normenkette:

BGB §§ 516 ff. ;

Sachverhalt:

Durch notariellen Vertrag vom 17.2.1964 übertrug die Kl. den hälftigen Miteigentumsanteil an einem damals noch nicht bebauten Grundstück unentgeltlich dem Bekl., ihrem damaligen Ehemann. Auf dem Grundstück wurde anschließend das Familienheim der Parteien errichtet. Nach der Scheidung der Ehe der Parteien, die im Güterstand der Gütertrennung lebten, wurde das Hausgrundstück versteigert. Den Zuschlag erhielt die Kl., der Erlösbetrag ist beim AG hinterlegt. Die Kl. verlangt vom Bekl. die Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrags.

Fundstellen
DRsp I(133)575a
NJW-RR 1996, 467
OLGReport-Düsseldorf 1995, 214