Durch notariellen Vertrag vom 17.2.1964 übertrug die Kl. den hälftigen Miteigentumsanteil an einem damals noch nicht bebauten Grundstück unentgeltlich dem Bekl., ihrem damaligen Ehemann. Auf dem Grundstück wurde anschließend das Familienheim der Parteien errichtet. Nach der Scheidung der Ehe der Parteien, die im Güterstand der Gütertrennung lebten, wurde das Hausgrundstück versteigert. Den Zuschlag erhielt die Kl., der Erlösbetrag ist beim AG hinterlegt. Die Kl. verlangt vom Bekl. die Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrags.
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