Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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