OLG Hamm - Urteil vom 06.09.2016
10 U 107/15
Normen:
BGB § 398; BeurkG § 17; BGB § 2113;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 26/14

Übertragung Miteigentumsanteil GrundstückAnspruch aus Nacherbenvermerk im GrundbuchVerpfändung eines NacherbenrechtsAnspruch aus in Grundbuch eingetragener Rückauflassungsvormerkung

OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2016 - Aktenzeichen 10 U 107/15

DRsp Nr. 2023/15191

Übertragung Miteigentumsanteil Grundstück Anspruch aus Nacherbenvermerk im Grundbuch Verpfändung eines Nacherbenrechts Anspruch aus in Grundbuch eingetragener Rückauflassungsvormerkung

Soweit in einem Übertragungsvertrag ein Rückübertragungsanspruch an den Veräußerer vereinbart ist, kann dieser, soweit der Übertragungsvertrag dies vorsieht, auch an einen Dritten abgetreten werden. Dieser Anspruch auf Rückübertragung kann aber vom Erwerber dann nicht geltend gemacht werden, wenn nicht bereits vor der Übertragung der Veräußerer den Widerruf der Übertragung erklärt hat und die Übertragbarkeit auch des Widerrufsrechts in dem Übertragungsvertrag ausgeschlossen wurde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 398; BeurkG § 17; BGB § 2113;

Gründe

I.