Der angefochtene Beschluss wird - bis auf die Festsetzung des Beschwerdewerts - aufgehoben.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15. April 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 3) bis 7) und 9) bis 11) die ihnen im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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