BGH - Urteil vom 11.10.2016
VI ZR 462/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 8
NJW-RR 2017, 533
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 316/12
OLG Thüringen, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 18/14

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes

BGH, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen VI ZR 462/15

DRsp Nr. 2016/19138

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes

Über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, ist der Patient aufzuklären. Ohne Vorliegen besonderer Umstände gibt es grundsätzlich keinen Grund für die Annahme, der im Rahmen der Aufklärung verwendete Begriff "Lähmung" impliziere nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahin zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse. Damit, dass der Patient einer solchen Fehlvorstellung unterliegt, muss - bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte - der aufklärende Arzt nicht rechnen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.