OLG Koblenz - Urteil vom 21.08.2013
5 U 306/13
Normen:
ZPO § 286; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 1922;
Fundstellen:
VersR 2014, 506
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 123/11

Umfang der ärztlichen Risikoaufklärung bei Legen einer PEG-Sonde

OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 5 U 306/13

DRsp Nr. 2013/24550

Umfang der ärztlichen Risikoaufklärung bei Legen einer PEG-Sonde

1. Der Arzt muss den Patient vor dem Legen einer PEG - Sonde auch über das Risiko einer durch Sondendislokation hervorgerufenen letalen Peritonitis aufklären. Ist die Behandlungsseite vom üblichen Ablauf vor einem derartigen Eingriff erheblich abgewichen, spricht das auch im Aufklärungspunkt gegen eine Patienteninformation "wie gewöhnlich".2. Zur (hier bejahten) hypothetischen Einwilligung eines durch ein Karzinom schwerstgeschädigten Patienten, dem die Behandlungsseite durch Entlassung mit der PEG - Magensonde ermöglichen will, die Weihnachtsfeiertage ein letztes mal zu Hause im Kreis der Familie zu verbringen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet entsprechende Sicherheit.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 286; BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 1922;

Entscheidungsgründe

a. b. c.