OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.01.2000
4 W 53/99
Normen:
BGB § 2314 § 2325 ;
Fundstellen:
ZEV 2000, 280

Umfang der Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 4 W 53/99

DRsp Nr. 2005/3918

Umfang der Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten

Der Erbe ist verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten auch Auskunft über die unentgeltlichen Verfügungen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse und in diesem Rahmen über die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit von Verfügungen zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 2314 § 2325 ;
Fundstellen
ZEV 2000, 280