OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.09.2013
11 Wx 57/13 GRG
Normen:
GBO § 12 Abs. 1; BGB § 2303 Abs. 1 S. 1; GBO § 12c Abs. 4; RPflG § 3 Nr. 1 lit. h;

Umfang der Befugnisse des Rechtspflegers im GrundbuchverfahrenEntscheidung über die Erinnerung des Urkundsbeamten über die GrundbucheinsichtRechte des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in das Grundbuch

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 11 Wx 57/13 GRG

DRsp Nr. 2014/236

Umfang der Befugnisse des Rechtspflegers im Grundbuchverfahren Entscheidung über die Erinnerung des Urkundsbeamten über die Grundbucheinsicht Rechte des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in das Grundbuch

1. Entgegen § 12c Abs. 4 GBO entscheidet nicht der Grundbuchrichter, sondern der Rechtspfleger über die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten über die Grundbucheinsicht. 2. Den Pflichtteilsberechtigten steht nach dem Tode des Erblassers grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zu, das aus seiner Gläubigerstellung gegenüber den Erben folgt. Das kann auch gelten, wenn der Erblasser das Grundstück noch zu Lebzeiten veräußert hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Grundbuchamts K. vom 10. Juni 2013 - GRG 11/1315/2013 - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Antragsteller einen unbeglaubigten Grundbuchauszug zu dem Grundbuch von K. Blatt 13xxx sowie eine Abschrift des "Kaufvertrags über Wohnungseigentum" vom 4. Mai 2012 zu erteilen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GBO § 12 Abs. 1; BGB § 2303 Abs. 1 S. 1; GBO § 12c Abs. 4; RPflG § 3 Nr. 1 lit. h;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Grundbuchauszugs und Überlassung der Kopie eines Kaufvertrages.