OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.04.2017
9 W 4/17
Normen:
BGB §§ 273 Abs. 1, 1940, 2194 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1975
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 177/15

Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der Erfüllung von unter Auflagen angeordneter VermächtnisseKostenentscheidung bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen 9 W 4/17

DRsp Nr. 2017/7224

Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der Erfüllung von unter Auflagen angeordneter Vermächtnisse Kostenentscheidung bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 1. Zum Aufgabenbereich eines Testamentsvollstreckers, der nach dem Willen des Erblassers "die in diesem Testament angeordneten Vermächtnisse erfüllen" soll, gehört im Zweifel auch die Durchsetzung einer Auflage, die der Erblasser gegenüber dem Vermächtnisnehmer angeordnet hat.2. Ein Testamentsvollstrecker, zu dessen Aufgabenbereich die Durchsetzung einer Auflage gehört, kann gegen den Vermächtnisnehmer den Vollziehungsanspruch gemäß § 2194 Satz 1 BGB geltend machen.3. Der Anspruch gegen den Vermächtnisnehmer auf Vollziehung einer Auflage und der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses stammen aus demselben rechtlichen Verhältnis; dem Testamentsvollstrecker steht daher gegenüber dem Erfüllungsanspruch des Vermächtnisnehmers ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage zu.