OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.04.2023
21 W 3/23
Normen:
BGB § 2289;
Fundstellen:
FamRB 2023, 423
FamRZ 2023, 1665
FuR 2023, 402
NJW-RR 2023, 857
ZEV 2023, 445
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 29.11.2022

Umfang der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen TestamentsZulässigkeit abweichender Verfügungen hinsichtlich eines angewachsenen Erbteils

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 21 W 3/23

DRsp Nr. 2023/8875

Umfang der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments Zulässigkeit abweichender Verfügungen hinsichtlich eines angewachsenen Erbteils

Ein bei Eintritt der Anwachsung sich vergrößernder Erbteil kann insgesamt eine auf einer wechselbezüglichen Verfügung beruhende Erbeinsetzung darstellen.

Die vom überlebenden Ehegatten nach Versterben des anderen Ehegatten angeordnete Testamentsvollstreckung ist daher auch hinsichtlich des angewachsenen Erbteils gemäß § 2089 BGB unwirksam.

Tenor

Die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 13.12.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 29.11.2022 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 2) zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 320.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2289;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) der Sohn des Beteiligten zu 1). Der weitere Sohn des Beteiligten zu 1), X, ist im Jahr 2016 kinderlos vorverstorben und wurde von den Beteiligten zu 1) und 2) beerbt (Bl. 48 d. Testamentsakte). Die Erblasserin war seit dem XX.XX.2015 verwitwet.