OLG Naumburg - Beschluss vom 30.09.2002
10 Wx 37/01
Normen:
BGB § 1924 Abs. 3 ; VerschG § 11 ;
Fundstellen:
ZEV 2003, 417
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 22.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 210/01
AG Halle-Saalkreis, - Vorinstanzaktenzeichen 40 VI 01026/96

Umfang der gesetzlichen Vermutung des gleichzeitigen Versterbens

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 10 Wx 37/01

DRsp Nr. 2007/16764

Umfang der gesetzlichen Vermutung des gleichzeitigen Versterbens

»1. Die gesetzliche Vermutung des gleichzeitigen Versterbens nach § 11 VerschG ist nicht beschränkt auf die gesetzlich berufenen Erben einer Erbordnung, sondern vielmehr auch anwendbar auf die Todeszeitpunkte der Ehefrau des Erblassers und potenziellen gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung. 2. Auch bei gleichzeitigem Versterben des Erblassers und eines Repräsentanten eines Stammes treten die Abkömmlinge des Repräsentanten innerhalb der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle. Die Voraussetzungen für eine rechtsanaloge Anwendung des § 1924 Abs. 3 BGB sind gegeben.«

Normenkette:

BGB § 1924 Abs. 3 ; VerschG § 11 ;

Gründe:

I. Für den verfahrensgegenständlichen Nachlass erteilte das Nachlassgericht des Amtsgerichts Halle-Saalkreis auf Antrag der Beteiligten zu 3) und zu 4) am 06. September 2000 einen Teil-Erbschein unter dem Aktenzeichen 40 VI 01026/96, welcher eine Nichte des Erblassers (die einzige Tochter seines Bruders Leo W.), die Mutter der Beteiligten zu 3) und zu 4), Lotte A., geb. W., geb. am 03. November 1908, zur Hälfte als Erbin des Erblassers ausweist.