I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 5. Januar 2011 in Ziffer 2 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht wegen des in Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 bezeichneten Eintragungshindernisses zu verweigern.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 zurückgewiesen.
IV. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 500 € festgesetzt.
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