OLG München - Beschluss vom 27.05.2011
34 Wx 93/11
Normen:
BGB § 2217; GBO § 19; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 2; GBO § 51; KostO § 107a;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 228
ZEV 2011, 590
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 05.01.2011

Umfang der Vollmacht des Testamentsvollstreckers; Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 27.05.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 93/11

DRsp Nr. 2011/11065

Umfang der Vollmacht des Testamentsvollstreckers; Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

1. Zum Umfang der von einem Testamentsvollstrecker erteilten Vollmacht zur Vertretung bei der Übertragung von Grundbesitz im Fall der Freigabe an die Erben. 2. Für die Berichtigung des Grundbuchs ist zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein auch dann vorzulegen, wenn der durch Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstrecker auf die Berichtigung anträgt (Anschluss an OLG Köln vom 1.7.1992, 2 Wx 23/92 = Rpfleger 1992, 342). 3. Ein für Handelsregisterzwecke erteilter Erbschein ist für Zwecke des Grundbuchs in seinem Nachweiswert nicht geschmälert.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 5. Januar 2011 in Ziffer 2 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht wegen des in Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 bezeichneten Eintragungshindernisses zu verweigern.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 zurückgewiesen.

IV. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2217; GBO § 19; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 2; GBO § 51; KostO § 107a;

Gründe: