1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.09.2008 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.202,91 Euro festgesetzt.
I. Die Kläger verlangen von der Beklagten Zustimmung zur Auszahlung eines Teils eines Kontoguthabens bei der V.-Bank S. eG.
Die Kläger sind Geschwister des am 11.03.2006 verstorbenen Erblassers F. G. N. Sie sind seine Alleinerben. Die Beklagte lebte mit dem Erblasser viele Jahre zusammen. Beide hatten beim Tod des Erblassers bei der V.-Bank S. eG ein gemeinsames Konto (Nr. ...) mit einem Guthaben von 21.841,41 Euro.
Der Erblasser war früher Gemeindearbeiter mit einem Einkommen von 1.400 DM bis 1.500 DM. Ab 1991 war er Rentner. In den letzten Jahren vor seinem Tod pflegte ihn die Beklagte zu Hause.
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