BGH - Beschluß vom 06.10.2005
BLw 1/05
Normen:
LwVG § 24 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 16.12.2004

Umfang der Zulassung der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 06.10.2005 - Aktenzeichen BLw 1/05

DRsp Nr. 2005/18607

Umfang der Zulassung der Rechtsbeschwerde

Ist die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen allein auf eine Rechtsfrage beschränkt worden, die nur den abgewiesenen Teil des Antrags betrifft und beschwert sie damit nur den Antragsteller, so wirkt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht für den hierdurch nicht beschwerten Antragsgegner.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der während der Anhängigkeit der Sache in der Beschwerdeinstanz, am 31. Oktober 2004, verstorbene F. S. (im folgenden: Erblasser) hat aus eigenem Recht und als Erbe seiner 1995 verstorbenen Ehefrau (im folgenden: Erblasserin) Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht haben der Prozessbevollmächtigte und der Sohn des verstorbenen Antragstellers unter Vorlage des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute und der Sterbeurkunde vom 1. November 2004 erklärt, dass das Verfahren durch den anwesenden Sohn und Erben des Antragsstellers fortgesetzt werden soll.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von 24.027,25 EUR nebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 23.048,35 EUR zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf 16.960,21 EUR nebst Zinsen reduziert. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.