Umfang des Auseinandersetzungsanspruchs eines Miterben
KG, Urteil vom 01.07.2002 - Aktenzeichen 12 U 9767/00
DRsp Nr. 2004/19504
Umfang des Auseinandersetzungsanspruchs eines Miterben
1. Der in § 2042BGB geregelte Auseinandersetzungsanspruch eines Miterben ist in der Regel auf die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet. Gegen den Willen der Miterben kommt eine Teilauseinandersetzung beschränkt auf die Person einzelner Miterben oder auf bestimmte Nachlassgegenstände nicht in Betracht.2. Eine Teilauseinandersetzung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass es sich - angeblich - bei den verbleibenden Gegenständen um Kleinstbeträge handelt oder dass einer der Miterben die Teilungsversteigerung von Grundstücken betreibt.